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   BFH, 22.09.1999 - VII B 82/99   

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https://dejure.org/1999,6640
BFH, 22.09.1999 - VII B 82/99 (https://dejure.org/1999,6640)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1999 - VII B 82/99 (https://dejure.org/1999,6640)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1999 - VII B 82/99 (https://dejure.org/1999,6640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Löschung einer Sicherungshypothek - Außergerichtliches Vorverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Löschungsbewilligung

  • Judicialis

    FGO § 44 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, § 138
    Erledigung der Hauptsache; NZB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.08.1995 - 8 B 43.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Erledigung

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - VII B 82/99
    Selbst wenn von einem Übergang der Klägerin zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage auszugehen wäre, so änderte dies am Ergebnis nichts, da die Klägerin jedweden Hinweis auf das Vorliegen eines Feststellungsinteresses und damit zugleich eines schutzwürdigen Interesses für ihre begehrte Revision (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. August 1995 8 B 43.95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 1996, 122) unterlassen hat.
  • BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - VII B 82/99
    Dabei kann dahinstehen, ob die Hauptsache im vorliegenden Verfahren, wie das FG meint, die Anfechtung des vom FA gestellten Eintragungsantrags hinsichtlich der Sicherungshypothek mit der sich daraus ergebenden Verpflichtung des FA ist, bei erfolgreicher Anfechtung die Löschungsbewilligung zu erteilen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830), oder nicht vielmehr lediglich das schlichte Begehren der Klägerin, ihr die Löschungsbewilligung zu erteilen, wobei offenbleiben kann, ob hierfür die Verpflichtungsklage oder (so die Klägerin) die allgemeine Leistungsklage die zutreffende Klageart ist.
  • BFH, 18.02.1994 - VIII B 46/92

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revison bei Entsprechung

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - VII B 82/99
    Tritt, wie im Streitfall, die Erledigung der Hauptsache nicht schon im Klageverfahren, sondern erst während des Rechtsmittelverfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, so bewirkt das erledigende Ereignis zugleich die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision (BFH-Beschluß vom 18. Februar 1994 VIII B 46/92, BFH/NV 1994, 728, m.w.N.).
  • BFH, 23.05.2016 - X R 54/13

    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von

    Darüber hinaus ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse beim Kläger gegeben sein könnte (vgl. zu einer ähnlichen prozessualen Konstellation auch BFH-Beschluss vom 22. September 1999 VII B 82/99, BFH/NV 2000, 335).
  • BFH, 18.08.2010 - X S 22/10

    Erledigung der Hauptsache während des finanzgerichtlichen Verahrens

    Da das FG --zutreffend-- zu dem Ergebnis kam, das Verfahren habe sich durch die Aufhebung der Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2005 erledigt, musste es die Klage als unzulässig abweisen und die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO der Antragstellerin auferlegen (BFH-Beschluss vom 22. September 1999 VII B 82/99, BFH/NV 2000, 335).
  • BFH, 05.08.2009 - X B 198/08

    Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung der Hauptsache

    Tritt, wie im Streitfall, die Erledigung der Hauptsache nicht schon im Klageverfahren, sondern erst während des Rechtsmittelverfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, so bewirkt das erledigende Ereignis zugleich die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 1994 VIII B 46/92, BFH/NV 1994, 728, und vom 22. September 1999 VII B 82/99, BFH/NV 2000, 335, jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2016 - 10 N 2.16

    Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann" IHK; Bestehen der

    Mit dem Wegfall der Beschwer durch den negativen Prüfungsbescheid ist somit das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Durchführung eines Berufungszulassungs- und anschließenden Berufungsverfahrens entfallen, so dass sein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig geworden ist (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde BFH, Beschluss vom 22. September 1999 - VII B 82/99 -, juris Rn. 5).
  • FG Köln, 23.04.2015 - 11 K 3742/14

    Abgabenordnung: Kein Anspruch auf Fristverlängerung zur Abgabe der

    Die Kläger haben keine Erledigungserklärung abgegeben; der zunächst zulässige Hauptantrag ist mit dem Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.9.1999 VII B 82/99, BFH/NV 2000, 335).
  • FG Sachsen, 15.04.2003 - 2 V 1655/02

    Haftung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für Lohnsteuer und darauf

    Da lediglich der Antragsgegner eine entsprechende unbedingte Erledigungserklärung abgegeben hat, der Antragsteller mit seinem Hauptantrag aber weiter die vollumfängliche Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides begehrt, musste der Senat von Amts wegen prüfen, ob die Hauptsache erledigt war (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.1999 VII B 82/99, BFH/NV 2000, 335 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2006 - 3 K 240/02

    Haftung für Umsatzsteuer: Teilerledigung aufgrund Zahlungsverjährung, Wegfall des

    Das Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist (vgl. BFH Beschluss vom 22.09.1999 VII B 82/99, BFH/NV 2000, 335 m.w.N.).
  • FG München, 06.10.2009 - 13 K 1819/06

    Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Die Klage ist deshalb nach Erledigung der Hauptsache wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen (vgl. BFH Beschluss vom 22. September 1999 VII B 82/99, BFH/NV 2000, 335 m.w.N.; Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 138 Rz. 22, m.w.N.).
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